
„Hervorragende Ausbildungsbetriebe“ in Hotellerie und Gastronomie setzen sich besonders für die Ausbildung und Förderung der jungen Fachkräfte von morgen ein.
In diesen Betrieben werden Schulpatenschaften, Qualitätspraktika, Ausbildungspaten, hohe Fachkompetenz, Prüfungsvorbereitungen, Mitarbeitergespräche und Karrieremöglichkeiten in der Praxis gelebt.
Ziel der „Hervorragenden Ausbildungsbetriebe“ ist, dass die Auszubildenden einschlägige Erfahrungen sammeln, sich für die Ausbildungsstätte als auch für ihren Ausbildungsberuf begeistern, ihren Horizont erweitern und ein Gefühl der Zugehörigkeit erhalten. Deshalb erleben Auszubildende in „Hervorragenden Ausbildungsbetrieben“ eine wertschätzende Ausbildung mit verlässlichen Ausbildungsbedingungen.
- Prüfungsvorbereitung und Hilfestellung
- Wertschätzende Ausbildung
- Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufsbildenden Schule
- Tarifliche Bezahlung
- Gesetzliche Arbeitszeit

Beschäftigungsverbote
Kinder unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden. Ab dem 13. Lebensjahr sind leichte und geeignete Tätigkeiten zugelassen, wenn die Personensorgeberechtigten einwilligen. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre können während der Schulferien vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten (§ 5 JArbSchG).
Arbeitszeitregelung
Für Jugendliche unter 18 Jahren liegt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) bei 8 Stunden beziehungsweise 8,5 Stunden (bei entsprechendem Ausgleich) begrenzt auf die 5-Tage-Woche. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 und 2a u. § 13 JArbSchG).
Ruhepausen sind wie folgt festgelegt:
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die Arbeitsunterbrechung muss immer einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten umfassen (§ 11 JArbSchG).
Schichtzeit
Die Schichtzeit (Arbeitszeit plus Ruhepausen) ist im Gaststättengewerbe auf 11 Stunden festgelegt (§ 12 JArbSchG). Bei Berücksichtigung der Nachtruhe können Jugendliche über 16 Jahre im Gaststättengewerbe im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 Ziffer 1 JArbSchG) – in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr (§ 14 Abs. 2 Ziffer 2 JArbSchG).
Samstag-, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Samstags-, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist für Jugendliche im Gaststättengewerbe erlaubt. Bei der Beschäftigung an diesen Tagen muss die 5-Tage- Woche durch einen Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Arbeitstag in derselben oder folgenden Woche garantiert sein (§ 16 Abs. 3 JArbSchG). 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein (§ 17 Abs. 2 JArbSchG). Zusätzlich sollte der/die Auszubildende an 2 Samstagen nicht beschäftigt werden (§ 16 Abs. 2 JArbSchG).
Eine Beschäftigung an folgenden gesetzlichen Feiertagen ist nicht erlaubt (§ 18 Abs. 2 JArbSchG):
- 25. Dezember
- 1. Januar
- Erster Osterfeiertag (Ostersonntag)
- 1. Mai
Sonderregeln für den 24. und 31. Dezember (§ 18 Abs. 1 JArbSchG)
Am 24. und 31. Dezember besteht jeweils ein Beschäftigungsverbot ab 14:00 Uhr.